Verlängerung der Regelstudienzeit
„Für im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 oder Sommersemester 2021 immatrikulierte
und nicht beurlaubte Studierende gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle
Regelstudienzeit. ²Bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester ist Satz 1 entsprechend
anzuwenden. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, auf die nach dem Recht eines anderen
Landes bereits eine vergleichbare Regelung angewendet worden ist, durch die die individuelle
Regelstudienzeit im genannten Zeitraum entsprechend verlängert wurde. § 14 Abs.2 bleibt unberührt.“
Wesentliche förderungsrechtliche Auswirkungen:
Damit soll den durch die COVID-19-Pandemie verursachten Einschränkungen des Wissenschafts- und
Hochschulbetriebs begegnet werden. Nachteile, die Studierenden dadurch entstehen, dass sie
pandemiebedingt die Regelstudienzeit/Förderungshöchstdauer überschreiten, sollen pauschal
ausgeglichen werden.
Die Förderungshöchstdauer wird nach und nach an die neue Regelstudienzeit angepasst. Die
Förderungshöchstdauer hat Auswirkungen auf den Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlung des Darlehensteils
des BAföG beginnt.
Hilfen zum Studienabschluss werden in die Regelförderung umgewandelt (Hälfte Zuschuss/Hälfte
Darlehen).
Wir empfehlen Studierenden, deren Regelstudienzeit mit dem Sommersemester abgelaufen ist,
sie aber keinen Antrag auf Studienabschlusshilfe (Volldarlehen) gestellt haben, weil sie ein
Volldarlehen nicht in Anspruch nehmen wollten, möglichst kurzfristig einen Weiterförderungsantrag
zu stellen, ggfs. zunächst nur formlos, Eingang beim BAföG-Amt noch im Dezember. Die
Gewährung von Ausbildungsförderung erfolgt ab dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende
Förderung (ab September 20) ist nicht vorgesehen.
Weitere Infos und Fragen an Ihr
BAföG-Amt.