Zulassungsvoraussetzung mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung
Rechtsgrundlage:
§ 18 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
§ 18 Abs. 1 S. 1 NHG: Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt,
wer über eine entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt.
D.h. (auszugsweise)
- allgemeine Hochschulreife (Abitur)
- fachgebundene Hochschulreife (Abitur in einer entsprechenden Fachrichtung = Fachabitur)
- Fachhochschulreife
- eine von dem für die Schulen zuständigen Ministerium allgemein oder für bestimmte Studiengänge
als gleichwertig anerkannte schulische Vorbildung (ggf. erfragen)
-
Nachweis einer beruflichen Vorbildung
Solltest du über eine NICHT in Deutschland erworbene
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