Gleichstellung
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf
Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie
infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder
behalten können.
Rechtsgrundlage:
§ 2 Abs. 3 i.V.m.
§ 151 Abs. 2, 3 u. 4 SGB IX
Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status“ wie schwerbehinderte Menschen, bis auf:
- den Zusatzurlaub
- die unentgeltliche Beförderung
- die besondere Altersrente
Hier finden Sie den Antrag, mit dem Sie die Gleichstellung beantragen können.