Rechte der Schwerbehinderten nach § 164 SGB IX
Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf:
- Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können
- bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens
- Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung
- behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr
- Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
- Teilzeit (falls behindertenbedingt notwendig)
- Entschädigungsanspruch bei Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot
- Anhörung