Schwerbehinderung
Menschen gelten im Sinne des Teils 2 SGB IX als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Auswirkungen
- besonderer Kündigungsschutz
- besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie
Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht - Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
- Zusatzurlaub
- unentgeltliche Beförderung
- besondere Altersrente
- Freistellung von Mehrarbeit kann beantragt werden