Informationen für Beschäftigte
Pflegezeitgesetz
Am 1.7.2008 ist das Pflegezeitgesetz in Kraft getreten. Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte ausgenommen) das Recht, der Arbeit fern zu bleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen. Der Anspruch bezieht sich auf eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen im Kalenderjahr:
- Ohne Vorankündigung möglich, bitte Rückmeldung an Fachvorgesetzte/n und Dezernat 2. Eine Bezahlung dieser Freistellung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
- Eine Pflegestufe ist keine notwendige Voraussetzung. Es reicht eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit
Ist eine Angehörige oder ein Angehöriger längerfristig pflegebedürftig, haben Sie einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit von bis zu sechs Monaten. Pflegezeit für Beschäftigte:
- Dauer bis zu sechs Monate
- Vorankündigung mindestens zehn Werktage vor Eintritt der Pflegezeit
- Nur in Unternehmen ab 15 Beschäftigten verpflichtend
- Keine gesetzlich geregelte Lohnfortzahlung
- Anspruch auf Pflegegeld durch die Pflegeversicherung
- Beschäftigte sind weiterhin sozialversichert
- Kündigungsschutz ab Ankündigung der Pflegezeit
- Voraussetzung ist eine Pflegestufe
Die Pflegezeit kann auch in Form einer Reduzierung der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.
Familienpflegezeitgesetz
Das seit dem 01.01.2012 bestehende Gesetz zur Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte ausgenommen) ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, wenn sie eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Auf die Familienpflegezeit besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
- Beschäftigte können ihre Arbeitszeit zugunsten der Pflege eines Angehörigen reduzieren
- Unabhängig von Unternehmensgröße
- Dauer der Pflegephase: maximal zwei Jahre
- Untergrenze des Beschäftigtenumfangs: 15 Stunden pro Woche
- Finanzielle Sicherheit durch Lohnvorausleistung (siehe oben)
- Beschäftigte sind weiterhin sozialversichert
- Arbeitgeber bekommen die Lohnvorausleistung vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben refinanziert
- Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit erst nach dem Ende der Nachpflegephase gefördert werden
- Beschäftigte, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, benötigen Versicherungsschutz (Berufs- und Erwerbsunfähigkeit)
(Quelle:beruf
undfamilie, Newsletter Januar 2012)
Weitere Informationen zum neuen Familienpflegezeitgesetz:
http://www.wege-zur-pflege.de
Weitere Informationen zum Pflegestärkungsgesetz:
http://pflegestaerkungsgesetz.de