Mutterschutz
Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt seit dem 01.01.2018 auch für Studentinnen, soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen.
In der Regel gelten die Schutzzeiten für werdende Mütter während der Schwangerschaft, insbesondere in den sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, und für Mütter mindestens acht Wochen nach der Geburt sowie in der Stillzeit. Durch das Gesetz sollen (werdende) Mütter und ihre Kinder vor Gefährdungen, Überforderungen und Gesundheits- schädigungen geschützt werden.
Die Neuerungen im MuSchG bedeuten im Einzelnen:
-
ein relatives Studien- und Prüfungsverbot für schwangere Studentinnen während der
letzten sechs vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt.
Das bedeutet, Schwangere/Mütter in der Mutterschutzfrist dürfen nicht an Lehrver- anstaltungen, Prüfungen und Praktika teilnehmen, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich (schriftlich) dazu bereit. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. - eine Freistellung für schwangere Studentinnen bei Untersuchungen, bei Mutterschutz sowie zum Stillen.
- die
Verbote der Mehr- und Nachtarbeit sowie Beschäftigungsverbote an Sonn- und
Feiertagen gelten - ebenso wie die für Schwangere/Stillende
unzulässigen Arbeitsbedingungen/Tätigkeiten -
auch für Studentinnen.
Hier gilt eine Ausnahme für Studentinnen: sie dürfen auf ihren ausdrücklichen Wunsch von 20:00 - 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen an Veranstaltungen, Exkursionen etc. teilnehmen.
Meldung einer Schwangerschaft
Studierende werdende Mütter sollten ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin dem Studierenden-Servicebüro mitteilen, sobald ihnen dieser bekannt ist. Als Nachweis wird um die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder des Mutterpasses gebeten.
Bei Fragen wenden Sie sich gern an das Gleichstellungsbüro.