Der Prüfungsausschuss (PA) ist ein vom Fakultätsrat beauftragtes Gremium, das insbesondere für die Organisation der Prüfungen an der Fakultät sowie die Einhaltung der Prüfungsordnung zuständig ist. Weitere Informationen finden Sie hier.
Eine Prüfungsordnung regelt alle Anforderungen und Verfahren, die bei Prüfungen in einem bestimmten Studiengang einzuhalten sind. Lesen Sie diese bitte sorgfältig, denn sie enthält Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Fakultät. Die für Sie gültige Prüfungsordnung finden Sie hier.
Wenn Sie schon vorher in einem anderen Studiengang studiert haben, kommt eine Anerkennung bereits erbrachter Leistungen (Prüfungen) in Betracht, wenn diese mit unseren Modulen gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit und Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag (Antragsformular im Internet).
Anträge auf Anerkennung können nur vor der Erstbelegung des jeweiligen Faches gestellt werden. Befinden Sie sich in einem Modul bereits im Prüfungsverfahren (dieses beginnt mit der Anmeldung zu einer Prüfung), ist eine Anerkennung nicht mehr möglich. Anträge auf Anerkennung müssen unabhängig davon in den ersten beiden Studiensemestern nach Immatrikulation erfolgen. Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen müssen innerhalb der beiden Folgesemester nach dem Auslandsstudium erfolgen. Weitere Informationen zur Anerkennung finden Sie hier.
Im Ausnahmefall können auch Leistungen aus einer abgeschlossenen Ausbildung angerechnet werde. Bei Fragen zur Anrechnungsfähigkeit von Leistungen, finden Sie hier weitere Informationen.
Eine Modulprüfung besteht in der Regel aus einer Prüfungsleistung oder einer kombinierten Prüfungsleistung.
Folgende Prüfungsleistungen sind durch die Prüfungsordnungen definiert:
Prüfungen finden in jedem Semester in einem vorgegebenen Prüfungszeitraum statt.
Die Klausurenphase dauert in jedem Semester in der Regel etwa drei Wochen. Im Wintersemester
finden die Klausuren in der Regel im Januar und im Sommersemester in der Regel im Juni
statt. Die Prüfungspläne finden Sie online auf den Internetseiten der Fakultät (Prüfungen/Prüfungspläne). In jeder
Klausurenphase wird jede Modulklausur angeboten. Andere Prüfungsleistungen (z.B. Referate,
Hausarbeiten) können Sie häufig nur einmal jährlich ablegen. Bitte informieren Sie sich hierzu bei
Ihren PrüferInnen.
An Prüfungen kann nur teilnehmen, wer sich rechtzeitig angemeldet hat. An- bzw. Abmeldungen
werden nach Fristende nicht akzeptiert.
In jedem Semester werden die Fristen zur An- und Abmeldung auf den Internetseiten der Fakultät und per E-Mail bekannt gegeben. Anmeldungen erfolgen über die elektronische Prüfungsdaten-verwaltung (HISinOne). Bei Problemen mit der elektronischen Anmeldung wenden Sie sich bitte an das Prüfungssekretariat. Bitte prüfen Sie zum Ablauf der Anmeldefrist, ob alle Anmeldungen korrekt verbucht sind. Machen Sie unbedingt einen Screenshot oder einen Papierausdruck von Ihren Anmeldungen, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden. Nehmen Sie diesen ggfs. als Nachweis zur Prüfung bzw. Klausur mit.
Wichtiger Hinweis: Zu den Prüfungen ab dem fünften Semester und höher werden Sie nur zugelassen, wenn Sie alle Modulprüfungen des ersten Semesters bestanden haben und mindestens 60 Leistungspunkte in Ihrem Studiengang erreicht haben.
Die Anmeldung zur Praxisphase sowie zu Bachelor- und Masterthesen werden mit den üblichen Formularen, und nicht über die elektronische Prüfungsverwaltung, vorgenommen. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt „Bachelorarbeit“.
Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend" bewertet wurde. Die Gewichtung und Notenbildung einer Prüfungsleistung die von mehreren Prüfenden bewertet wird, wird in Absprache mit der oder dem Modulverantwortlichen festgelegt. Bei einer kombinierten Prüfungsleistung wird die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Notenbildung von der oder dem Modulverantwortlichen in Absprache mit den Prüfenden definiert.
Bei der so ermittelten Note werden nur die beiden ersten Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Sollte diese Note genau zwischen zwei gemäß Prüfungsordnung möglichen Noten liegen, wird die bessere Note vergeben. Beispiel: Eine 1,85 liegt genau zwischen den möglichen Noten 1,7 und 2,0. In dem Fall wird die Note 1,7 vergeben.
Wurde eine Modulprüfung nicht bestanden, muss sie insgesamt wiederholt werden. Es gibt keine bestandenen Teilprüfungen. Bitte beachten Sie, dass alle Durchschnittsnoten ab einer 4,01 zu einer 5,0 aufgerundet werden.
Sie haben in jedem Modul (außer bei der Bachelor-/Masterarbeit) drei Prüfungsversuche, um das Modul zu bestehen. Für Wiederholungsprüfungen müssen Sie sich erneut anmelden. Wiederholungsprüfungen können im nächsten regulären Prüfungszeitraum oder in einem späteren Semester abgelegt werden, soweit die Lehrveranstaltungsformen und Prüfungsleistungen dies zulassen.
Wurde eine Klausur (einer nicht kombinierten Prüfungsleistung) im dritten Versuch nicht bestanden, haben Sie einen Anspruch auf eine zusätzliche mündliche Prüfung. Die zusätzliche mündliche Prüfung wird in der Regel im nächsten Prüfungszeitraum durchgeführt. Möchten Sie schon zu einem früheren Zeitpunkt geprüft werden, können Sie dies beim Prüfungsausschuss beantragen. Während des gesamten Studiums ist die Anzahl der zusätzlichen mündlichen Prüfungen in Bachelorstudiengängen auf drei, in Masterstudiengängen auf zwei begrenzt.
Die Wiederholung einer im Erstversuch bestandenen Prüfungsleistung ist bei maximal drei Modulprüfungen in Bachelorstudiengängen und zwei Modulprüfungen in Masterstudiengängen zulässig (Verbesserungsversuch). Verbesserungsversuch bedeutet, dass die im Verbesserungsversuch erzielte Note nur dann gewertet wird, wenn sie tatsächlich besser als die in den vorhergehenden Versuchen erzielte Note ist. Eine schlechtere Note, bzw. ein nicht bestandener Verbesserungsversuch werden nicht gewertet.
Den Wiederholungszeitpunkt können Sie innerhalb des Studiums gemäß dem Prüfungsangebot des Studiengangs frei wählen. Alle Verbesserungsversuche müssen bis zum Tag des Kolloquiums abgeschlossen sein, eine Wiederholung zur Verbesserung der bestandenen Bachelorarbeit ist nicht zulässig.
Am Ende eines Prüfungszeitraums haben Sie die Möglichkeit, Einsicht in die Bewertung von Klausuren, Hausarbeiten usw. zu nehmen. Der Termin für die Einsicht in die Bewertung von Prüfungsleistungen wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und hier bekanntgegeben.
Sollten Sie am Prüfungstag krank sein oder Abgabetermine für Prüfungsleistungen nicht einhalten können, gelten folgende Regeln:
Können Sie zu einer Klausur wegen Krankheit nicht erscheinen, wird Ihr Nicht-Erscheinen automatisch als Rücktritt gewertet und von den Prüfenden als Rücktritt in der Elektronischen Prüfungsverwaltung verbucht. Gleiches gilt bei alternativen Prüfungsformen. Wenn Sie z.B. zu einer mündlichen Prüfung oder zu einem Referat nicht erscheinen, die Hausarbeit o.ä. nicht fristgemäß abgeben, wird ein Rücktritt verbucht.
Sie benötigen kein ärztliches Attest. Der Prüfungsversuch wird nicht gezählt und bleibt erhalten.
Abschlussarbeit:
Wenn Sie während der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit/Masterarbeit krank werden, kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit um die Dauer der Erkrankung auf Antrag verlängern. Dafür benötigen Sie das Formular PA11, welches Sie bitte vollständig ausgefüllt und unverzüglich im Prüfungssekretariat einreichen.
Studienarbeit:
Wenn Sie während der Bearbeitungszeit der Studienarbeit krank werden, können Sie diese um die Dauer der Erkrankung auf Antrag verlängern. Dafür benötigen Sie das Formular PA11, welches Sie bitte vollständig ausgefüllt und unverzüglich bei dem Betreuer/der Betreuerin der Arbeit einreichen.
Die Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit liegt in der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses. Bei Krankheit eines Prüflings beruht sie auf einem ärztlichen Urteil. Dies geschieht entweder durch die Vorlage eines unverzüglich ausgestellten und den Mindestansprüchen (siehe unten) genügenden ärztlichen Attests im Prüfungssekretariat, in welchem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird, oder einer aussagefähigen Beurteilung durch die Ärztin/den Arzt auf dem Formblatt PA02. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (gelber Zettel) werden nicht akzeptiert.
Das Attest/die Beurteilung des Haus- oder Facharztes muss den folgenden Mindestanforderungen genügen: Ein qualifiziertes Attest muss klar erkennbar auf einer Untersuchung durch den/die das Attest ausstellende/n Arzt/Ärztin beruhen. Es muss ausdrücklich zu einer etwaigen Prüfungsunfähigkeit und dem Zeitraum der Beeinträchtigung Stellung genommen werden, wobei die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit aus ärztlicher Sicht darzulegen sind. Eine Diagnose ist nicht erforderlich.
Der Arzt muss beurteilen, ob es sich bei den Beschwerden um eine Reaktion auf das Prüfungsgeschehen handelt, d.h. die Prüfungssituation die Beschwerden unmittelbar oder mittelbar auslöst (Prüfungsangst/Prüfungsstress).
Etwaige für das Attest anfallende Kosten werden durch die Hochschule nicht übernommen. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
Studierende, die aufgrund einer (chronischen) Krankheit oder Behinderung oder einer außergewöhnlichen Belastung (z.B. Schwangerschaft) oder durch familiäre Verpflichtungen (z.B. Betreuung minderjähriger Kinder, Pflege von Angehörigen) nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, können durch Antrag PA21 an den Prüfungsausschuss nachteilsausgleichende Maßnahmen in Bezug auf die Prüfungsbedingungen sowie die Art der Prüfungsleistungen ermöglicht werden.
Bitte nehmen Sie vor einer Antragstellung die Beratungsangebote des Lerncoaching in Anspruch.
Wenn Sie alle Modulprüfungen bestanden haben, können Sie einen Antrag auf Zulassung zur Bachelor-/Masterarbeit stellen. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens drei Monate nach Ablegen der letzten Modulprüfung bzw. der betreuten Praxisphase schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen.
In Ausnahmefällen kann auch eine Zulassung zur Abschlussarbeit erfolgen, wenn noch ein oder zwei Modulprüfungen offen sind. Diese Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
Das Anmeldeverfahren für die Abschlussarbeit (Bachelorarbeit oder Masterarbeit) unterscheidet sich vom üblichen Anmeldeverfahren bei Modulprüfungen.
Bei der Anmeldung zu Abschlussarbeiten muss ein schriftlicher Antrag an den PA gestellt werden. Die Anträge finden Sie hier
Das Thema kann einmal und zwar im ersten Drittel der Bearbeitungszeit zurückgegeben und gewechselt werden. Lesen Sie hierzu §19 in der BPO.
Wenn Sie während der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit/Masterarbeit krank werden, können Sie diese verlängern. Dafür benötigen Sie das Formular PA11, welches Sie bitte vollständig ausgefüllt und zeitnah im Prüfungssekretariat einreichen.
Alle Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Career Services.