Prof. Dr. Litschen veröffentlicht einen Beitrag zur Gestaltung der Leistungsorientierten Bezahlung im öffentlichen Dienst.

  • 07.12.17 10:57
  • Anne Balkwitz

Unter dem Titel „Das Damoklesschwert über der „Gießkanne“ in der leistungsorientierten Bezahlung" untersucht Prof. Litschen die Grenzen der Gestaltung von betrieblichen Systemen zur Leistungsorientierten Bezahlung im öffentlichen Dienst.

Die Einführung der Leistungsorientierten Bezahlung (LoB) und damit die Zahlung eines differenzierten Leistungsentgeltes an die Mitarbeiter im öffentlichen Dienst setzt grundsätzlich den Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung voraus. Ohne eine entsprechende Vereinbarung war und ist keine Ausschüttung des tarifvertraglich festgelegten Budgets nach § TVOED_AT § 18 TVOED_AT § 18 Absatz III TVöD (VKA) möglich.

Die Beschäftigten hätten aufgrund der Regelung in S. 3 bzw. 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § TVOED_AT § 18 TVOED_AT § 18 Absatz IV TVöD (VKA) ersatzweise lediglich einen Anspruch auf eine pauschale Zahlung, die mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember des Jahres undifferenziert auszuzahlen ist, wenn bis zu einem definierten Zeitraum keine entsprechende betriebliche Vereinbarung getroffen wird.

Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um ein „Leistungsentgelt“ und auch nicht um eine Pauschalierung eines solchen. Die Protokollerklärung vermeidet konsequent diese begriffliche Gleichstellung. Dieses "undifferenzierte Leistungsentgelt" stellt lediglich ein Surrogat für den fehlenden originären Leistungsentgeltanspruch dar (BAG v. 16.5.2012 – BAG Aktenzeichen 10AZR20211 10 AZR 202/11, BeckRS 2012, BECKRS Jahr 71094). Nach Einführung eines entsprechenden Systems hat die Protokollerklärung ihre Aufgabe erfüllt.

Ein Anspruch auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt in pauschalierter Form kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Betriebsparteien eine wirksame Dienstvereinbarung zur Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung abgeschlossen haben. Verzichten die betrieblichen Parteien jedoch auf eine Leistungsdifferenzierung in ihrer Dienst- oder Betriebsvereinbarung, ist fraglich, ob dies den Anforderungen des § TVOED_AT § 18 TVöD genügt und welche Rechtsfolgen daraus resultieren.


„Das Damoklesschwert über der „Gießkanne“ in der leistungsorientierten Bezahlung", Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht, 2017, S. 221-224

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