Prof. Dr. Stancke hat in der neusten Ausgabe des Betriebs-Beraters die jüngste
Leitentscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs im Bereich des
Kartellschadensersatzrechts, der zunehmend von teils milliardenschweren Massenklagen geprägt ist,
kommentiert und die Praxisfolgen erläutert (Az. KZR 42/20 - Schlecker). Die wesentlichen Aussagen
des BGH lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Auch wenn Kartellanten lediglich Preisinformationen austauschten und keine Preise festlegten,
führt dies zu einer tatsächlichen Vermutung für künstlich überhöhte Preise.
- Dies führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast, die nach wie vor beim Kläger liegt, kann aber
Indizien für den behaupteten Sachverhalt schaffen.
- Es bleibt für die Beklagten möglich, durch gegenläufige Indizien die Tatsachenvermutung zu
erschüttern.
- Regressionsanalysen können grundsätzlich einen relevanten Beweis dafür darstellen, dass der
Kläger durch den Kartellverstoß einen Schaden erlitten hat.
Bibliographische Angaben
Prof. Dr. Fabian Stancke, Der bloße Informationsaustausch zum Preissetzungsverhalten begründet
die tatsächliche Vermutung einer kartellbedingten Preisüberhöhung, in: Betriebs-Berater, Heft 07,
S. 339.
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