Prof. Dr. Litschen veröffentlicht einen weiteren Beitrag zur Sozialversicherungspflicht von ehrenamtlichen Bürgermeistern

  • 13.04.22 12:06
  • Lisa Naumann

Unter dem Titel "Ehrenamtliche Bürgermeister und Sozialversicherungspflicht" untersucht Prof. Litschen in der öAT die aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Sozialversicherungspflicht bei Ehrenamtlern.

Ein Großteil der Selbstverwaltungsaufgaben des Staates werden durch Ehrenamtler wahrgenommen. In der Regel werden Entschädigungen für den Ausgleich der aufgebrachten Zeit gezahlt. Der Natur der Sache nach orientieren sich diese Entschädigungen nicht an realen Verdienstmöglichkeiten, sondern an Pauschalen weit unterhalb eines "marktgerechten" Entgelts. Sollten diese Beträge zusätzlich noch sozialversicherungspflichtig sein, könnte dies zum einen die Kostenstruktur der Organisationen erheblich belasten und zum anderen den schon geringen Ausgleich weiter schmälern und damit unattraktiv machen.

Eine endgültige Klärung der Sozialversicherungspflicht konnte auch durch das letzte Urteil nicht erreicht werden. Insoweit sieht es bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung keine Möglichkeit, eine für alle Tätigkeiten gleichermaßen geltende Grenze für das Ehrenamt vorzugeben. Die Bestimmung einer festen Grenze der sozialversicherungsrechtlichen Schutzbedürftigkeit auch des nach Normen außerhalb des Sozialversicherungsrechts ehrenamtlich Tätigen ist Sache des Gesetzgebers. Ohne eine solche gesetzlich vorgegebene Grenze bedarf es einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall festzustellenden Umstände.

Offengelassen hat das BSG auch die Frage, ob die Voraussetzungen "Beschäftigung" und "ideeller Zweck" kumulativ gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit sprechen müssen oder ob schon die Verneinung eines dieser Kriterien die Sozialversicherungspflicht herbeigeführt hätte. Anders ausgedrückt: Reichen 1.200,- € monatlich oder die Einbindung des Bürgermeisters in das Tagesgeschäft für sich genommen bereits aus oder ist es das Zusammentreffen beider, die die Entscheidung erst möglich gemacht hat. Eindeutig ist dies der Begründung nicht zu entnehmen.

Legt man den Maßstab aus dem Urteil von 2012 (29. 8.2012 – 10 AZR 499/11) zugrunde, hätte der Verzicht auf eine (übermäßige) Vergütung als Verobjektivierung des Willens zur Ehrenamtlichkeit gereicht. Andererseits hatte das Gericht auch dort die Weisungsunterworfenheit verneint.

Mit den besprochenen Urteilen ist zwar etwas Licht ins Dunkel der Ehrenamtstätigkeit gekommen, eine rechts-sichere Einschätzung bleibt jedoch weiterhin schwierig – zum Leidwesen der Ehrenamtler in der Selbstverwaltung.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in: öAT 2022, 67. Sie können ihn hier über beck-online abrufen.

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