Der "flüchtigen" Kunstform Theater kommt eine besondere Funktion unter den Künsten zu. Diese ergibt sich aus ihrer besonderen Rezeptionsweise (dem "Hier-und-Jetzt" des Theaters). Hieraus ergeben sich zahlreiche Besonderheiten für die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Stellung des Theaters.
So folgt aus Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine objektivrechtliche Pflicht des Staates zu einer nachhaltigen Förderung des Theaters, aber auch eine Reihe rechtlicher Besonderheiten wie die sog "Polizeifestigkeit" der Theateraufführung, das Fehlen jeglicher Jugendschutzvorschriften, Besserstellungen gegenüber den Schriftenverbreitungsdelikten und (ansonsten regelmäßig unzulässigen) Befristungen der Arbeitsverträge des künstlerischen Personals.
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