Auch öffentliche Hochschulen sind ihrem gesetzlichen Auftrag nach zur angemessenen
Selbstdarstellung in den sozialen Medien berechtigt. Sie können sich hierbei auch wichtiger
Plattformen wie Facebook und Twitter bedienen, sind aber grundsätzlich dazu verpflichtet, auf die
Einhaltung anerkannter Rechtmäßigkeitsmaßstäbe zu achten.
Vor allem bei Facebook bestehen hier Bedenken, etwa in Hinblick auf die Konformität der
allgemeinen Nutzungsbedingungen, aber vor allem auch auf den Datenschutz. Der „like-button“ etwa
ermöglicht das Nachverfolgen der Internet-Aktivitäten der Nutzer und ist somit dazu geeignet, das
vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu
beeinträchtigen.
Aber auch die allgemeine zivilrechtliche Haftung nach dem Urheberrechtsgesetz oder dem
Kunsturheberrechtsgesetz ist zu achten. Stets muss die Einwilligung z.B. von Urhebern von Texten,
von Fotografen oder von auf Bildern Abgebildeten eingeholt werden.
Die anlässlich des Zusammentreffens aufgestellten „GlienickerThesen“ zur Veränderung der
Komunikation an Fachhochschulen finden sich hier:
http://www.hwr-berlin.de/fileadmin/downloads_internet/fb3/glienicker-gespraeche/2018-Thesen-GG.pdf