Prof. Dr. Litschen veröffentlicht einen Beitrag zum alternativen Entgeltanreizsystemen im TVöD

  • 03.01.23 13:01

Unter dem Titel "Alternatives Entgeltanreiz-System ohne Leistungsentgelt möglich?" untersucht Prof. Dr. Litschen die tarifvertragliche Verzahlung der neuen Alternativen Entgeltanreizsysteme nach § 18 a TVöD mit der Leistungsorientierten Bezahlung nach § 18 TVöD.

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 18 vom 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien den § 18a TVöD-VKA eingeführt. Mit dieser neuen Vorschrift wird es den Arbeitgebern im kommunalen Bereich ermöglicht, das für das Leistungsentgelt vorgehsehe Budget nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA ohne Leistungsdifferenzierung über alternative Entgeltanreiz-Systeme auszukehren. Die Vorschriften wurden hinsichtlich der Budgethöhe miteinander verknüpft. Allerdings ist es unklar geblieben, ob tatsächlich ein Leistungsentgeltsystem für die Einführung eines alternativen Anreizsystems notwendig ist oder es sich um eine bloße Rechtsgrundverweisung handelt. 

Mit der Schaffung der alternativen Entgeltanreiz-Systeme in § 18 a TVöD haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeiten zur Motivation der Beschäftigten über neue Formen des Entgelts erweitert. Erkennbar sollten jedoch dadurch keine neuen Kosten auf die Arbeitgeber zukommen. Es blieb daher nur die Möglichkeit, andere Entgeltbestandteile für die alternativen Entgeltanreiz-Systeme umzuwidmen. Obwohl diese ohne jede Leistungsdifferenzierung auskommen, war es naheliegend hierfür das Budget des Leistungsentgeltes nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA zu nutzen. Diese Kopplung erweitert nicht nur die Möglichkeit von Motivationsanreizen, sondern kann auch als "Notausgang" aus dem System der leistungsorientierten Bezahlung dienen, indem das Gesamtbudget nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA vollständig für die Auskehrung von alternativen Entgeltanreizsystemen verwendet wird.

Ob dies von den Tarifvertragsparteien auch tatsächlich so beabsichtigt worden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls haben sie bei der Ausgestaltung der alternativen Entgeltanreiz-Systeme vorausgesetzt, dass beim Arbeitgeber bereits ein System zur leistungsorientierten Bezahlung im Sinne des § 18 TVöD-VKA existiert. Ohne eine entsprechende Dienst-/Betriebsvereinbarung ist das Verteilen des Budgets nach Wortlaut und System der Vorschriften nicht möglich. Für den Teil des Budgets, das für die alternativen Entgeltanreiz-Systeme vorgesehen ist, tritt dann auch die Erfüllungswirkung nach § 362 BGB hinsichtlich des Erfordernisses der vollständigen Auszahlung des Budgets entsprechend § 18 Abs. 3 Satz 2 TVöD-VKA ein.

Der Aufsatz ist erschienen in der öAT, Ausgabe 12/2022 und kann bei beck-online abgerufen werden.

nach oben
Drucken