Unter dem Titel „Equal pay und die Notwendigkeit einer mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung" untersucht Prof. Litschen, ob durch den Grundsatz des equal pay im neu eingeführten § 8 AÜG eine Mitbestimmung bei Festlegung des vergleichbaren Stammbeschäftigten und der daraus notwendigen Eingruppierung bei der Personalvertretung des Entleihers besteht.
Im Recht der Arbeitsüberlassung wird die Ambivalenz des Rechtsinstruments besonders deutlich an der Frage der Zuständigkeit der jeweiligen Personalvertretungen aus dem Verleiher- oder Entleiherbetrieb. Es ist anerkannt, dass beiden ein Mitbestimmungsrecht zustehen kann, jedoch ist umstritten, wann genau dies der Fall ist. Der Aufsatz befasst sich mit dem Teilbereich der im Zuge des Gleichbehandlungsgrundsatzes notwendigen Eingruppierung eines Leiharbeitnehmers in eine Entgeltordnung, die beim Entleiher zur Anwendung kommt. Die bislang herrschende Meinung, dass hierfür ausschließlich die Personalvertretung des Verleihers zuständig sein soll, wird im Lichte des in diesem Jahr eingeführten § 8 AÜG neu bewertet.
Prof. Litschen kommt zum Ergebnis, dass die Eingruppierung lediglich ein Akt strikter Normanwendung ist und selbst nicht die mitbestimmungsrechtsauslösende Maßnahme darstellt. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages mit einer Entgeltordnung greift die sog. Tarifautomatik mit der Folge, dass die Beschäftigten eingruppiert sind, wenn ihnen eine Tätigkeit dauerhaft zugewiesen wird. Folgerichtig ist nicht die Eingruppierung als rechtliche Zuordnung auf die Änderung des Rechtsverhältnisses gerichtet, sondern der Akt des Entleihers, mit welchem er dem Leiharbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit auf der Grundlage des ihm übertragenen Weisungsrechtes „dauerhaft“ überträgt. Die aus Anlass der Übertragung folgende Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Dienststellenleiter ist daher eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Für diese kann nach der Aufteilung der Zuständigkeit nur die Personalvertretung des Entleihers die Mitbestimmung ausüben.
Es ist für die hier aufgeworfene Frage obsolet, ob zusätzlich auch noch die Personalvertretung des Verleihers für die Übernahme der Eingruppierung in das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers Mitbestimmungsrechte geltend machen kann. Jedenfalls ist der Personalvertretung des Entleihers ein eigenständiges (Teil-)Recht zur Mitbestimmung zuzubilligen. Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten der Arbeitgeberpflichten zwischen Verleiher und Entleiher ist auch unproblematisch möglich.
Aufsatz: „Equal pay und die Notwendigkeit einer mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung“ Der öffentliche Dienst 2017, S. 279-285