Unter dem Titel „Konkretisierung der mitbestimmungsrechtlichen Maßnahme bei Eingruppierung" untersucht Prof. Litschen die möglichen Auswirkungen eines Beschlusses des BVerwG auf die bisherige Rechtsmeinung.
Die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst basiert auf einer bunten Sammlung der unterschiedlichen Landespersonalvertretungsgesetze, des BPersVG und sogar des BetrVG bei Wirtschaftsbetrieben mit den unterschiedlichsten Modellen, so dass eine vereinheitlichende Betrachtung kaum möglich scheint. Allerdings wird zur Begründung der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung immer eine Maßnahme des Arbeitgebers vorausgesetzt.
Bislang wurde der Maßnahmebegriff von der Rechtsprechung so verstanden, dass darunter jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen ist, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfährt (st. Rechtspr. siehe BVerwG, Beschluss v. 05.11.2010 - 6 P 18.09).
In seinem Beschluss vom 20.03.2017 (5 PB 1.16) hat das BVerwG angedeutet, den Maßnahmenbegriff in Hinblick auf die Eingruppierung neu zu justieren. Eine Änderung an dieser Stelle könnte grundsätzliche Auswirkungen für die Praxis des Mitbestimmungsrechts haben.
„Konkretisierung der mitbestimmungsrechtlichen Maßnahme bei Eingruppierung" Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht, 2011, S. 1-4