Im Artikel "Mitarbeiter bekommt Abmahnung wegen prorussischen "Z"-Symbols" berichtet die Braunschweiger Zeitung über einen Fall, der sich kürzlich bei einem Arbeitgeber aus der Region ereignete. Prof. Dr. iur. Horst Call schätzte dabei die Rechtslage ein und kam zu dem Schluss: "Der Arbeitnehmer begeht also eine Straftat am Arbeitsplatz, auf die der Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – Abmahnung oder Kündigung – reagieren kann beziehungsweise sollte.“
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