Das Thema ist von großer praktischer Bedeutung, da Lohnsteuernachzahlungen nach Betriebsprüfungen auf der Tagesordnung stehen. Arbeitgeber, die mit der Lohnsteuerabführung an das Finanzamt die Steuerschuld der Arbeitnehmer erfüllen, stehen häufig vor der Schwierigkeit, ihre Regressansprüche zu realisieren. Denn führt der Arbeitgeber Lohnsteuer nicht ab, haftet er dafür zusammen mit dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Nimmt das Finanzamt den Arbeitgeber in Anspruch, kann dieser zwar von dem Arbeitnehmer gesamtschuldnerischen Ausgleich verlangen, jedoch hält der Arbeitnehmer dem Regress häufig Verjährungs- oder Ausschlussfristen entgegen. Für den Erfolg des Regressanspruchs kommt es dann darauf an, ab wann die Verjährungs- oder Ausschlussfristen beginnen, was in der arbeits- und zivilgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird.