Keine Berücksichtigung kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche erst nach der Schlussverteilung gem. § 199 S. 2 InsO
Die wissenschaftliche Diskussion um den insolvenzrechtlichen Rang von kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen de lege lata dauert an. Anlässlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wirecard AG sind sowohl für die Einordnung als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO als auch für die Einordnung als Ansprüche im Rang des § 199 S. 2 InsO inzwischen mehrere Rechtsgutachten als Aufsätze sowie weitere Veröffentlichungen publiziert worden. Einige besonders wichtige Argumente gilt es hervorzuheben.
Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht (NZI), Heft 8 2022, S. 319-323
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