Prof. Dr. Kreutz, LL.M. und Cindy Demuth, LL.M. veröffentlichen Untersuchung zur Gestaltung von Signaturen in elektronischer Post

  • 30.05.24 08:56

Die Gestaltung von elektronischen Geschäftsbriefen birgt gerade mit Blick auf die sogenannte Signatur in Form eines abgesetzten Textabschnitts mit Angaben zum Absender, seines Unternehmens sowie weiteren typischen Informationen lauterkeitsrechtliche Fallstricke, wenn die Angaben werblich sind. 

Eine Untersuchung von Prof. Dr. Kreutz, LL.M. und seiner wissenschaftlichen Mitarbeiterin Cindy Demuth, LL.M. hat gezeigt, dass viele praxisrelevante Erscheinungsformen von Werbung in elektronischer Post auf den ersten Blick nicht als typische Werbung eingeordnet werden, sondern aus Sicht der Beteiligten vielmehr geschäftstypisches Gebaren im Unternehmerverkehr darstellen. Die rechtliche Untersuchung hat jedoch ergeben, dass jeglicher Bestandteil, der nach den gesetzlichen und von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien als Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 UWG einzuordnen ist, die gesamte elektronische Post gewissermaßen „infiziert“ und damit insgesamt unzulässig werden lässt. Eine solche elektronische Post kann zwar in einen zulässigen und unzulässigen Teil getrennt werden, diese sind jedoch nicht getrennt voneinander zu betrachten oder rechtlich einzuordnen. In diesem Zusammenhang lässt sich eine restriktive Anwendung des Werbebegriffes nicht begründen und auch eine Unterordnung des werblichen Anteils zu einem Hauptzweck der elektronischen Post sowie die Berücksichtigung eines geringen Belästigungseffektes können keine Beachtung finden, da sie dem Gesetzeszweck widersprechen. Die Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 3 UWG kann zwar im Einzelfall dazu führen, dass eine Einwilligung für die Zusendung von Werbung per elektronischer Post nicht benötigt wird, die Anforderungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 UWG werden aber in der Regel selten erfüllt sein und selbst in diesem Fall scheint eine rechtmäßige Umsetzung mit Blick auf den Einzelfall als praxisuntauglich.

Sinn und Zweck von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sowie der eindeutig erkennbare Wille des Gesetzgebers lassen auch eine restriktive und teleologische Auslegung nicht zu einem anderen Ergebnis der rechtlichen Prüfung führen. Zwar kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall dazu führen, dass die Ansprüche des tatbestandlich bestehenden Verstoßes in der Rechtsfolge begrenzt sind, dies wird aber ebenfalls eine Frage des Einzelfalles bleiben und die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Rechtsprechung wird eher restriktiv gehandhabt.

Insgesamt bestehen daher lauterkeitsrechtliche Fallstricke bei der Implementierung von (untergeordneter) Werbung in elektronischer Post auch im Unternehmerverkehr, wobei hierfür exemplarisch die Werbung in einer Signatur von elektronischer Post zu nennen ist, die bei werblichen Inhalten zu einem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 UWG führt, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eingeholt wurde.

Die Untersuchung ist in zwei Teilen veröffentlicht in den Ausgaben 6/2024 und 7/2024 der Zeitschrift "WRP - Wettbewerb und Recht und Praxis" (Zugang über Juris).

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