Unter dem Titel "Notwendigkeit der Arbeitszeiterfassung nach EuGH (C-55/18)" untersucht Prof. Dr. Litschen die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung und deren Auswirkungen für deutsche Arbeitgeber. Das ArbZG begrenzt in Deutschland unter anderem die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, es legt Pausen und eine Mindestruhezeit zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit zum Schutz vor Überlastung durch den Arbeitgeber fest. Ohne ein System, das die Arbeitszeit auch erfasst, ist eine Kontrolle schwierig. Für die Frage, ob die Mindestruhezeiten oder die wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten werden, sei die objektive und verlässliche Feststellung der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden daher unerlässlich (EuGH, Urteil v. 14.05.2019 - C-55/18). Die Mitgliedsstaaten sind daher verpflichtet, ein "objektives, verlässliches und zugängliches System" zur Arbeitszeiterfassung gesetzlich festzulegen.
Die Vertrauensarbeitszeit in Reinkultur ist nach diesem Urteil nur noch bis zur Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber zulässig. In allen anderen Fällen erfüllen die meisten der handelsüblichen Arbeitszeiterfassungssysteme die Vorgaben des EuGH, bzw. können auf die Anforderungen angepasst werden. Dass damit auch zwingend eine elektronische Datenverarbeitung erforderlich ist, lässt sich aus dem Urteil nicht ablesen. Eine solche konkrete Deutung aus dem Grundrechtsschutz der Charta würde auch den gerichtlichen Entscheidungsspielraum überschreiten. In jedem Fall zeigt aber die deutsche Rechtsprechung eine Tendenz, bestehenden Arbeitszeitaufzeichnungen der Beschäftigten eine hohe Indizwirkung beizumessen, die der Arbeitgeber nur dann widerlegen kann, wenn die Arbeitszeitaufzeichnungen regelmäßig und nicht nur oberflächlich kontrolliert werden.
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