Mit Urteil vom 27.10.2022 – IX ZR 213/21 hat der BGH seine Rechtsprechung zu insolvenzabhängigen Lösungsklauseln auf ein neues Fundament gestellt. Es ist nunmehr für die Praxis entschieden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sich nicht ausreichend ist als Begründung für die Ausübung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel. Auch die bloße Anspruchsgefährdung kann hierfür nicht herhalten, was nach dem BGH zumindest für Geldleistungsgläubiger gelten soll. Zumindest bei juristischen Personen sollte dies aber auch für Sachleistungsgläubiger gelten, was sich sowohl durch dogmatische als insbesondere auch ökonomische Erwägungen begründen lässt.