Der Besprechungsaufsatz (in: Zeitschrift für Arbeitsrecht 2019, Seite 419 - 428) befasst sich mit dem jüngsten Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Beginn von Verjährungs- und Ausschlussfristen beim Lohnsteuerregress des Arbeitgebers.
Wenn der Arbeitgeber von der Bruttovergütung des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehält und abführt, haftet er dem Finanzamt zusammen mit dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Nimmt das Finanzamt später den Arbeitgeber wegen der Lohnsteuer in Anspruch, ergibt sich für ihn ein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer, der geltenden (tarif-)vertraglichen Ausschlussfristen und den allgemeinen Verjährungsregeln unterliegt. Das BAG ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausschluss- und Verjährungsfristen erst mit der Zahlung der nachzuentrichtenden Lohnsteuer an das Finanzamt, spätestens aber mit Bestandskraft eines die Lohnsteuer festsetzenden Haftungsbescheids der Finanzbehörde beginnen. Das Urteil basiert wegen der steuerrechtlich begründeten Gesamtschuld auf einem von der zivilrechtlichen Rechtsprechung abweichenden Verständnis vom Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. In der Besprechung kommt Prof. Breitkopf zu dem Ergebnis, dass den Entscheidungsgründen des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt werden kann, da der vom Gericht angeführte Unterschied zwischen einer zivilrechtlich und einer steuerrechtlich begründeten Gesamtschuld eine differenzierte rechtliche Behandlung nicht rechtfertigen kann, und bietet eine eigene Lösung an.