Prof. Dr. Stancke hat in der jüngsten Ausgabe des BetriebsBerater zu zwei Parallelentscheidungen
des BGH mit der Frage, ob eine Verarbeitung personenbezogener, aus öffentlichen Quellen gewonnener
Daten durch das Datenschutzrecht verhindert oder einschränkt wird, Stellung bezogen und mögliche
Folgen für die Praxis dargestellt (Az. VI ZR 60/21 - www.jameda.de).
Die wesentlichen Aussagen des BGH lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Eine Einschränkung des Datensourcing aus öffentlichen Quellen oder durch Einkauf bereits
veröffentlichter Daten würde die Marktstellung großer Digitalunternehmen absichern und Innovation
hemmen.
- Der BGH hat festgestellt, dass die Verarbeitung bereits veröffentlichter Daten für eigene
Geschäftsmodelle datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig ist.
- Eine Abwägung zwischen den Interessen der Datenverarbeiter und der Datensubjekte muss erfolgen,
um zu entscheiden, welche Seite überwiegt.
- Eine Verarbeitung bereits öffentlich gemachter personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die
Zustimmung des Datensubjekts vorliegt oder die Daten öffentlich gemacht wurden.
- Die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO muss erfüllt werden, aber es gibt Ausnahmen, wenn
die Erteilung der Informationen unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde.
Bibliographische Angaben:
Prof. Dr. Fabian Stancke, Datenschutzkonforme Verarbeitung aus öffentlichen Quellen gewonnener
Daten, in: Betriebs-Berater, 2023, 1043 ff.
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