Wahlen und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
Die regelmäßigen Wahlen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt.
Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen nach § 177 Abs. 2 SGB IX bzw. nach §§ 177 Abs. 2 in Verbindung mit 151 Abs. 3 SGB IX.
Wählbar sind alle Beschäftigten, die auch in den Personalrat gewählt werden können und die
Anforderungen nach der Wahlordnung erfüllen.
Das heißt: Die Schwerbehindertenvertretung muss nicht selbst schwerbehindert sein.
Die Wahl findet geheim, unmittelbar und als Mehrheitswahl statt.