Werkstattordnung der Zentralen Betriebswerkstatt

§ 1 Organisation

Die Betriebswerkstatt ist eine zentrale Einrichtung der Ostfalia und unmittelbar dem Präsidium unterstellt.

§ 2 Leitung der zentralen Betriebswerkstatt und deren Aufgaben

(1) Die Leitung der zentralen Betriebswerkstatt (ZBW) obliegt ausschließlich dem Werkstattleiter/der Werkstattleiterin. Die Qualifikation der Werkstattleitung sollte mindestens durch den Nachweis einer bestandenen Industrie- oder Handwerksmeisterprüfung mit entsprechender Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Die Werkstattleitung ist für den Aufgabenbereich der zentralen Betriebswerkstatt, sowie für den Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Berufsausbildung verantwortlich. Die Werkstattleitung übernimmt die Fachvorgesetztenfunktion für die zur zentralen Betriebswerkstatt gehörenden Bediensteten.

(3) Die Leitung der zentralen Betriebswerkstatt führt die laufenden Geschäfte und bewirtschaftet die zugewiesenen Haushaltsmittel.

§ 3 Leistungen

(1) Zu den Aufgaben der zentralen Betriebswerkstatt gehören insbesondere:

a) Fertigung von Einzelteilen für Versuchseinrichtungen, Prüfmustern und dergleichen, sowie Bau von kompletten Prüfständen nach technischen Zeichnungen oder Werkstattskizzen von Bediensteten oder Studierenden, die im Rahmen von Studien- und Diplomarbeiten oder Drittmittelaufträgen benötigt werden.

b) Fertigung von Versuchsproben zur Durchführung von Laborübungen in den technischen Fakultäten.

c) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Einrichtungen der Hochschul-Gebäudeanlagen.

d) Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin nach IndMetAusbV.

(2) Die ZBW soll Leistungen nicht erbringen, die durch externe Anbieter wirtschaftlicher erbracht werden können.

§ 4 Inanspruchnahme der zentralen Betriebswerkstatt

(1) Nutzungsberechtigte sind in der Reihenfolge:

1. Alle Fakultäten, wissenschaftliche Einrichtungen, zentrale Einrichtungen und Betriebseinheiten der Ostfalia,

2. andere wissenschaftliche Einrichtungen, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden und Hochschulbedienstete als Privatperson,

3. Hochschulexterne (sofern in der ZBW Kapazitäten frei sind) nur nach Maßgabe bestehender Verträge oder nach Einzelzulassung.

§ 5 Dienstverkehr mit der zentralen Betriebswerkstatt

(1) Aufträge an die zentrale Betriebswerkstatt müssen grundsätzlich mit den erforderlichen Zeichnungsunterlagen  (sofern nötig) und einem Auftragsformular bei der  Werkstattleitung angemeldet werden. Alle Aufträge werden nach Auftragseingang unter der in §4 dargelegten Prioritäten bearbeitet.

(2) Sämtlicher Materialeinsatz kann, sofern vereinbart, von der Werkstattleitung beschafft werden, wobei der Auftraggeber mit den anfallenden Kosten belastet wird.

(3) Drittmittelaufträge sowie Aufträge der Hochschulbediensteten in Nebentätigkeiten müssen im Auftragsvordruck  besonders angezeigt werden.

(4) Für Aufträge von anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und von Hochschulbediensteten sowie Externen (§4 Nr.2 und 3 dieser Ordnung) sind die Kosten zu erstatten.

§ 6 Inkrafttreten

Die Werkstattordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule in Kraft.

 

Wolfenbüttel  10.Juli 2003