In Deutschland gilt ein gesetzlicher Mindestlohn. Seit 01.01.2024 beträgt die Höhe 12,41 Euro
pro Stunde und wird zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro erhöht. Grundlage ist das "
Gesetz
zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)".
Praktika sind eine wichtige Voraussetzung, um bereits während des Studiums Praxiserfahrungen
zu sammeln, Kontakte in die Arbeitswelt zu knüpfen und sich somit auf den Berufseinstieg
vorzubereiten. Daher hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen geschaffen, um Praktika unter
bestimmten Umständen vom Mindestlohn zu befreien. Diese werden in
§ 22 (Persönlicher Anwendungsbereich) definiert. Wichtige
Erläuterungen zur Handhabung bei Praktika hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
in der
Broschüre "Der Mindestlohn - Fragen &
Antworten" (ab Seite 10) und einer gesonderten
Broschüre "Mindestlohn für Studierende - Fragen und
Antworten" zusammengestellt.
Der Career Service befürwortet eine angemessene Vergütung für Studierende in Praxiszeiten. Unternehmen profitieren von studentischen Praktika und Studierende sind häufig auf eine entsprechende Bezahlung zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts angewiesen. Im Folgenden erläutern wir die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Mindestlohngesetzes.
In vielen Studiengängen der Ostfalia ist während des Studiums mindestens eine verpflichtend zu absolvierende Praxiszeit integriert. Diese Praxissemester, Praxisphasen bzw. Praxisprojekte sind jeweils durch die Prüfungs- und eine ergänzende Ordnung geregelt. Damit sind sie ein Pflichtpraktikum nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 MiLoG und unterliegen für die durch die Ostfalia geregelte Mindestdauer nicht dem Mindestlohn. Es sind jedoch auch längere mindestlohnfreie Beschäftigungen möglich (siehe unten).
Neben der Pflicht-Praxiszeit unterliegt auch ein freiwilliges Praktikum während des Studiums nicht dem Mindestlohn, sofern es maximal drei Monate dauert und "wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat" (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 MiLoG). Nach BMAS-Brochüre ist mit "ein solches Praktikumsverhältnis" ausschließlich ein freiwilliges Praktikum gemeint. Ein zweites freiwilliges Praktikum beim selben Unternehmen unterliegt also dem Mindestlohn. Aber wenn im gleichen Unternehmen vorher z.B. ein Pflichtpraktikum absolviert wurde, ist das spätere freiwillige Praktikum mit einer Dauer von maximal 3 Monaten nicht mindestlohnpflichtig (siehe nächster Abschnitt).
An ein Pflichtpraktikum kann sich ein freiwilliges Praktikum mit einer Dauer von maximal 3 Monaten anschließen, ohne dass die Gesamtdauer dem Mindestlohn unterliegt. Voraussetzung dafür ist, dass die Studentin bzw. der Student vorher nicht schon ein freiwilliges Praktikum im selben Unternehmen absolviert hat. Bei einer Praxisphase, deren Dauer mit mindestens 3 Monaten vorgeschrieben ist, kann hiermit z.B. eine Gesamtbeschäftigung über einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 6 Monaten ohne Mindestlohn erfolgen.
Die Möglichkeit dieser Kombination von Pflicht- und freiwilligem Praktikum ist konkret in der
BMAS-Broschüre "Der Mindestlohn für Studierende - Fragen und Antworten" in FAQ 11 benannt:
"Rechtlich gesehen können verschiedene Praktikumsarten – z.B. ein Pflichtpraktikum und dann
ein bis zu dreimonatiges und damit mindestlohnfreies studien- bzw. ausbildungsbegleitendes
Praktikum – beim selben Arbeitgeber kombiniert werden, ohne dass der Mindestlohn gezahlt werden
müsste."
In vielen Studiengängen ist im letzten Semester zunächst ein Pflichtpraktikum mit daran anschließender Bachelorarbeit (oder auch Masterarbeit) vorgeschrieben. Einige Bachelor-Studiengänge und die meisten Master-Studiengänge sehen im letzten Semester jedoch die Abschlussarbeit ohne vorgeschriebenes Praktikum vor. Trotzdem wird die Abschlussarbeit gern mit starkem Praxisbezug in einem Unternehmen angefertigt. Zu der Frage, ob eine solche Kooperation dem Mindestlohn unterliegt, schreibt das BMAS in seiner Broschüre "Der Mindestlohn - Fragen & Antworten":
"Bei der bloßen Anfertigung von studienbezogenen Abschlussarbeiten (wie einer Bachelor- oder Masterarbeit) oder Doktorarbeiten handelt es sich um kein Praktikumsverhältnis, da sich der Studierende im Unternehmen keiner betrieblichen Tätigkeit unterzieht. Soweit er auch nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns.
Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns kann jedoch dann bestehen, wenn anlässlich der Abschlussarbeit ein (begleitendes) Praktikum vereinbart worden ist, in dessen Rahmen der Studierende auch betrieblich tätig wird, und kein nach dem Mindestlohngesetz vorgesehener Ausnahmefall gegeben ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab."
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Gesetz
zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)
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§ 22 MiLoG (Persönlicher Anwendungsbereich)
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Web-Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum
Mindestlohn
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Broschüre "Der Mindestlohn - Fragen &
Antworten"
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Broschüre "Mindestlohn für Studierende - Fragen und
Antworten"
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Mindestlohn-Hotline beim BMAS-Bürgertelefon
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Mindestlohn auf arbeitsrechte.de, Web-Seite des Berufsverbands der
Rechtsjournalisten e.V.
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Ansprechpartner an der Ostfalia: Thomas
Hoffmann
Stand: 20.01.2024