Akkreditierung von Studiengängen

Das Niedersächsische Hochschulgesetz bestimmt in § 6, dass jeder Studiengang und jede wesentliche Änderung eines Studiengangs nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 1./20. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren ist. 

Im Hochschulbereich bedeutet Akkreditierung die zeitlich begrenzte Anerkennung von Studiengängen und Hochschulen in einem geregelten mehrstufigen Verfahren der Qualitätssicherung. Durch die Überprüfung und Festlegung von Mindeststandards wird die Qualität in Lehre und Studium nach internationalen Maßstäben gesichert.
Das Verfahren wird in Deutschland seit dem 01.01.2018 durch den Studienakkreditierungsstaatsvertrag, die dazugehörige Musterrechtsverordnung sowie in Niedersachsen durch die Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung (Nds. StudAkkVO) geregelt.
Bei der Akkreditierung werden beispielsweise die Studierbarkeit sowie die Ausstattung der Hochschulen untersucht.

Eine Checkliste mit dem Verfahrensablauf zur Einrichtung und Akkreditierung von neuen Studiengängen und allen zu durchlaufenden Gremien finden Sie hier (Intranet, word-Datei).

Die Zusammenfassung einiger wichtiger Akkreditierungs-Vorgaben von KMK und Akkreditierungsrat können Sie hier herunterladen (Intranet).

Gemäß §24 Abs. 3, Satz 4 sowie §24 Abs. 4, Satz 5 der Musterrechtsverordnung sind ein Prüfbericht sowie ein Gutachten zu verfassen. Diese sind in einem vom Akkreditierungsrat vorgegebenem Raster zu verfassen. Eine Excel-Tabelle zur Erfassung der Daten nebst Erläuterungen mit Stand vom 30.03.2023 kann hier herunter geladen werden.

Hier finden Sie eine Kurzinformation zur Neuordnung des Akkreditierungssystems ab dem 01.01.2018 (Intranet).

Hinweise zur Akkreditierung dualer Studiengänge finden Sie hier (Intranet).

Hier finden Sie die Akkreditierungsurkunden der Studiengänge der Ostfalia.

Einleitung des Akkreditierungsverfahrens durch die Studienkommission des Senats (SKS)

Die SKS prüft, ob sie dem Senat die Zustimmung zur Einleitung des Akkreditierungsverfahrens empfehlen kann. Um dies zu beantragen, müssen die u.g. Unterlagen spätestens 1 Woche vor der jeweiligen SKS-Sitzung an die Mitglieder verschickt werden.

Hierzu muss der ausgefüllte  Fragebogen Neue Studiengänge sowie bei weiterbildenden Masterstudiengängen zusätzlich die Kalkulationsvorlage Weiterbildung im Bereich Hochschulentwicklung und Kommunikation (Frau Bethmann) eingereicht werden.

Entwürfe der Akkreditierungsanträge sowie möglichst auch der Prüfungsordnung und bei Master-Studiengängen der Zulassungsordnung sollten zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits vorliegen und einer Vorprüfung durch den Bereich Hochschulentwicklung und Kommunikation (Frau Bethmann) unterzogen worden sein.

Re-Akkreditierungsverfahren

Wenn im Zuge der Re-Akkreditierung wesentliche Änderungen (z.B. der Studiengangs-bezeichnung, Regelstudienzeit, von Studienrichtungen oder des Abschlusses) vorgenommen werden sollen, gilt das oben beschriebene Verfahren mit Zustimmung aller Gremien inkl. SKS und Senat. Hierzu muss der Fragebogen für neue Studiengänge bzw. wesentliche Änderungen von Studiengängen bei der Hochschulleitung eingereicht und über diese die Änderung beim Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) beantragt werden.

Bei Re-Akkreditierungen ohne wesentliche Änderungen am Studiengang müssen SKS, Senat und MWK nicht einbezogen werden, sondern nur die Gremien der Fakultät und das Präsidium. Für die Zustimmung des Präsidiums zur Einleitung des Re-Akkreditierungsverfahrens reichen Sie bitte den ausgefüllten Fragebogen für Re-Akkreditierungen bei Frau Bethmann ein.

In diesem Merkblatt finden Sie Hinweise dazu, welche Änderungen vom Akkreditierungsrat und vom MWK als wesentliche Änderungen eingestuft werden (Intranet).

Ansprechpartnerin für Akkreditierungsverfahren:

Dipl.-Biol. Constanze Bethmann (Hochschulentwicklung & Kommunikation)

Tel. 05331-939-10110

c.bethmann@ostfalia.de