Evaluation der SPNV-Pauschale Nordrhein-Westfalen


Bereits Mitte der 90er Jahre ist die Verantwortung für den Schienenpersonennahverkehr vom Bund auf die Länder übergegangen. Um diese Aufgabe im Sinne der Daseinsvorsorge und einer umweltgerechten Mobilität erfüllen zu können, stellt der Bund den Ländern über das Regionalisierungsgesetz (RegG) die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung. Für das Jahr 2015 entfielen von 7.408,2 Mio. Euro insgesamt 1.167,5 Mio. Euro oder 15,76% der Gesamtsumme auf Nordrhein-Westfalen. Diese Summe wurde im abgelaufenen Regionalisierungsgesetz pauschal mit 1,5% p.a. dynamisiert.

Auf der Ebene Nordrhein-Westfalens nimmt das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) die Mittelzuweisung an die Aufgabenträger wahr. Dies ist in § 11 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW, Stand 14.05.2016) grundsätzlich beschrieben. Die konkrete Mittelverteilung an die jeweiligen Aufgabenträger wird über eine Rechtsverordnung zur Festlegung der Pauschalen nach § 11 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNV-Pauschalen-Verordnung ÖPNVP-VO) vorgenommen.

Hierdurch wurde bislang die Höhe und Verteilung der sogenannten SPNV-Pauschale für die Jahre 2011 bis einschließlich 2015 festgesetzt. Diese SPNV-Pauschale wurde für diesen Zeitraum in ihrer Höhe und Verteilung auf der Basis eines Gutachtens festgelegt, das die Auskömmlichkeit der Mittel grundsätzlich nachgewiesen hat.

Da der Finanzierungshorizont dieser Verordnung bereits im letzten Jahr erreicht und die Verordnung zunächst übergangsmäßig für 2016 verlängert wurde, hat das MBWSV – vor dem Hintergrund der RegG-Novelle – beauftragt, die SPNV-Pauschale für die kommenden Jahre bis einschließlich 2020 neu festzusetzen.