Handhabung der Praxissemester und Praxisphasen bezüglich Corona-Schutz
Ergänzend zu den allgemein gültigen Verfahren (siehe auch www.ostfalia.de/corona-schutz) gilt für die im Studium verpflichtend zu absolvierenden Praxissemester und Praxisphasen grundsätzlich folgende Handhabung, die mit den Fakultäten E, F, G, H, I, K, M, R, V und W abgestimmt ist:
Bitte oder Anordnung von Homeoffice durch die Praxisstelle:
Wenn Student*innen wegen der Infektionsgefahr gebeten oder aufgefordert
werden, der Praxisstelle fern zu bleiben, so ist zunächst die Fortführung der Praxiszeit von zu
Hause aus anzustreben. In diesem Fall erkennt die Hochschule auch die Arbeit außerhalb der
Praxisstelle als Teil der Pflichtpraxiszeit an.
Sollte der spätere Tätigkeitsnachweis diesen Zeitraum nicht als Arbeitszeit ausweisen, so ist
für eine Bescheinigung an der Hochschule zusätzlich eine Bestätigung der Praxisstelle einzureichen,
aus der hervorgeht, über welchen Zeitraum die*der Student*inn zur Heimarbeit freigestellt
wurde.
Bitte oder Anordnung zum Fernbleiben von der Praxisstelle ohne Homeoffice:
Wenn Student*innen wegen der Infektionsgefahr gebeten oder aufgefordert
werden, der Praxisstelle fern zu bleiben, und es gibt keine Möglichkeit zum Homeoffice, dann werden
die gleichen Regeln angewandt wie bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung. Diese sind in der
jeweiligen Praxissemester- bzw. Praxisphasenordnung der Fakultät festgelegt (1).
Anordnung von Kurzarbeit bzw.
Teilzeitarbeit:
Fakultäten G, H, I, K, M, R, V, W: Werden
Student*innen auf Grund der Corona-Krise von ihrer Praxisstelle aufgefordert, mindestens für einen
gewissen Zeitraum ihre durchschnittliche wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit zu reduzieren, so
gilt Folgendes: Für eine spätere Anerkennung an der Hochschule ist eine Mindest-Stundenzahl der
Arbeit nachzuweisen. Für die Berechnung wird zunächst die nach Praxissemester- bzw.
Praxisphasenordnung der Fakultät (1) festgelegte Mindestdauer für eine Vollzeitbeschäftigung durch
die in der selben Ordnung ermöglichten Krankheitsfehltage reduziert. Diese bereinigte Mindestdauer
für Vollzeitarbeit wird mit 35 Stunden/Woche multipliziert. Das Ergebnis ist die Gesamtstundenzahl,
die in der Praxiszeit gearbeitet werden muss. Die krisenbedingten Homeoffice-Zeiten zählen dabei
mit.
Anordnung durch das Gesundheitsamt ohne eigene Erkrankung:
Wenn Student*innen ihre Praxiszeit aufgrund einer Anordnung durch das
Gesundheitsamt unterbrechen müssen, ohne selbst erkrankt zu sein, werden die gleichen Regeln
angewandt wie bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung. Diese sind in der jeweiligen
Praxissemester- bzw. Praxisphasenordnung der Fakultät festgelegt (1).
Für die spätere Bescheinigung des Praxissemesters ist, sofern der Tätigkeitsnachweis der
Praxisstelle nicht bereits eine Aussage dazu macht, der Hochschule eine Kopie von Anordnung des
Gesundheitsamts einzureichen.
Im Übrigen gelten die Regelungen der jeweiligen Praxissemester- bzw. Praxisphasenordnung der Fakultät. Bei Beratungsbedarf können sich die Student*innen an die/den Praxissemester- bzw. die/den Praxisphasenbeauftragte/n der Fakultät wenden.
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(1) Die Praxissemester- bzw. Praxisphasenordnungen der Fakultäten finden Sie z.B. über
www.ostfalia.de/career/praxis unter Fakultät - Formulare.