Studierendenstatus und Versicherungsfragen während des Praxissemesters, bzw. der Praxisphase

Studierende bleiben während der Durchführung eines in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums (Praxissemester/Praxisphase) immatrikuliert. Ihre Rechtsstellung ist die gleiche wie während der Fachsemester. Daraus folgt, dass die üblichen versicherungsrechtlichen Bedingungen wie für allgemeine Semester gelten. 

Im Einzelnen gilt:

Sozialversicherungspflicht

Studierende im praktischen Semester unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht (Kranken, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) gemäß §27 Abs.4 SGB III. Dies gilt unabhängig von einer möglichen Vergütung. Während der Praxissemester bleibt die Krankenversicherung im gleichen Umfang bestehen wie während der Fachsemester. Der Nachweis ist Bestandteil der Rückmeldung.

Ausnahme: Besteht allerdings eine Familienversicherung, so muss die Verdienstgrenze von 538 € (Stand 2024) beachtet werden. Liegt das Einkommen darüber, muss sich der*die Student*in i. d. R. selbst krankenversichern. Die Einkommensgrenze ändert sich in der Regel jedes Jahr. Sicherheitshalber deshalb immer bei der eigenen Krankenkasse nachfragen.

Lohnsteuer

Haftpflichtversicherung

Die Praxisstelle bezieht Studierende zur Abdeckung des Haftpflichtrisikos in ihre Gruppen- versicherung mit ein; ist dieses nicht möglich, weist sie der*die Student*in ausdrücklich darauf hin und empfiehlt den Abschluss einer eigenen Versicherung.

Unfallversicherung

Studierende sind während des Praktikums im externen Unternehmen (Praxisstelle) gem. §2 Abs.1 Nr.1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der die Praxisstelle Mitglied ist.

Während der Teilnahme an praxissemesterbegleitenden Lehrveranstaltungen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt werden, besteht Unfallversicherungsschutz gem. §2 Abs.1 Nr.8c SGB VII bei der Landesunfallkasse Niedersachsen als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungträger für das Land Niedersachsen.

Die abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalles i. S. des §8 SGB VII obliegt dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Während eines Praktikums im Ausland ist für Studierende kein Schutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung gegeben.

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